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Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwaltung

Für Gewerbetreibende im Bereich der Wohnimmobilienverwaltung ist am 1. August 2018 eine neue Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung in Kraft getreten. Wer selbstständig als Gewerbetreibender Wohnimmobilien verwaltet, benötigt nach den neuen Regelungen der Gewerbeordnung eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung.

Für Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter besteht eine Weiterbildungspflicht nach § 34 c Abs. 2a der Gewerbeordnung. Diese Weiterbildungspflicht besteht auch nach der Gewerbeabmeldung, sofern nicht auf die Erlaubnis verzichtet wird und diese beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Trier abgegeben wird.

 
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